§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "DIE UNABHÄNGIGEN HEMMINGER (DUH)" mit dem Zusatz e.V. und hat seinen Sitz in 30966 Hemmingen.

§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung eine Mitwirkung in einer bürgernahen Politik unabhängig von der der Parteien.
Der Verein stellt zu Wahlen eigene Kandidaten auf und unterstützt die Arbeit der Unabhängigen, insbesondere die der DUH im Rat der Stadt Hemmingen.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglied kann jede Interessierte/jeder Interessierte werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

§ 4 Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Ein jederzeit möglicher Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung der im Interesse des Vereins getätigten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch den Vorstand können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Arbeitskreise mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie beschließt über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes einzuberufen.
Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (1), dem stellvertretenden Vorsitzenden (2), dem Kassenwart (3), dem Schriftführer (4) und je einem Beisitzer (5...) für je 25 angefangene Mitglieder.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Mit Ablauf von 2 Jahren scheiden die Mitglieder im Wechsel aus, und zwar erstmalig die unter den geraden Ziffern Genannten. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur bei einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Sind zwei Drittel der Mitgliederstimmen nicht erreicht, so entscheiden in einer mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung drei- viertel der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Sind zwei Drittel der Mitgliederstimmen nicht erreicht, so entscheiden in einer mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufenden Mitgliederver- sammlung dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hemmingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hemmingen im Dezember 2001